Satzung
FÖRDERVEREIN GEDENKSTÄTTE FÜR NS-OPFER IN NEUSTADT/W.
VEREIN FÜR GEDENKARBEIT UND GEDENKSTÄTTENPÄDAGOGIK
In Neustadt an der Haardt (heute: Neustadt an der Weinstraße) eröffneten die Nationalsozialisten am 10. März 1933 ein so genanntes „Arbeits- und Schutzhaftlager“. Das Lager zählt heute zu den „frühen“ Konzentrationslagern und diente dem NS-Regime der Einschüchterung ihrer politischen Gegner – meist Mitglieder der SPD und der KPD. Inzwischen sind uns nahezu 500 Personen aus mehr als 80 Gemeinden in der Pfalz bekannt, die hier gefangen gehalten und misshandelt wurden. Nähere Informationen über die Gefangenen sind unserer Datenbank zu entnehmen oder direkt bei uns zu erfragen. Nach aktueller Kenntnis wurde das Lager vermutlich bereits Mitte oder Ende April 1933 wieder geschlossen.
Der Förderverein sieht seine Aufgabe darin, die Erinnerung an das Geschehen wach zu halten, indem er dazu beiträgt, dass die Gedenkstätte ein Ort ist, an dem Lernen für Gegenwart und Zukunft stattfinden kann. Eine handlungsorientierte Vergegenwärtigung der Menschenrechte steht dabei im Zentrum der pädagogischen und historischen Arbeit.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Gedenkstätte für NS-Opfer in Neustadt/W.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Neustadt an der Weinstraße.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Einrichtung und Unterhaltung einer Gedenkstätte für NS-Opfer in der ehemaligen Nachrichten-Kaserne, heute Le Quartier Hornbach, in Neustadt an der
Weinstraße. Der Satzungszweck ist zu verwirklichen, insbesondere durch
a) die Erhaltung der baulichen Substanz, des als Gedenkstätte ausgewiesenen Gebäudes unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange,
b) die Einrichtung einer Geschichtswerkstatt zum Zwecke der Politischen Bildung im Sinne der Demokratieerziehung, der Jugendbegegnung und der Völkerverständigung unter besonderer Berücksichtigung regionaler Zeitgeschichtsforschung der Jahre 1933 bis 1945,
c) das Eintreten für ein friedliches Miteinander unter Berücksichtigung der bürgerlichen Grundrechte (insbesondere der Artikel 3 und 4 des Grundgesetzes) und der Allgemeinen Menschenrechte.
2. Der Verein ist überkonfessionell und parteipolitisch unabhängig.
3. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und sonstige Zuwendungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die
Entscheidung über die Aufnahme trifft.
2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein und die Gedenkstätte verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich; er muss schriftlich erfolgen.
5. Der Ausschluss seitens des Vorstandes ist möglich,
a) wenn das Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat,
b) wenn Beiträge für einen Zeitraum von 12 Monaten rückständig sind. Ausgeschlossene haben das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung über den Ausschluss beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
§ 6 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln
1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und weiteren Zuwendungen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 24,00 € jährlich; für Schüler, Studenten und Arbeitslose beträgt er 12,00 €, bei juristischen Personen mindestens 60,00 €.
2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder durchgeführt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand gem. § 26 BGB, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu sechs Beisitzern besteht. Ein Mitglied im Vorstand wird von der HORNBACH HOLDING AG, beziehungsweise deren Rechtsnachfolger, eines von der Stadt Neustadt an der Weinstraße und eines von der Friedensinitiative Neustadt e.V. benannt.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
b) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
c) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
d) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
e) Satzungsänderungen
f) die Auflösung des Vereins
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
a) wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen
b) wenn die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.
4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
1. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende einzuberufen.
2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
a) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 10 Kuratorium
Der Verein kann ein Kuratorium berufen. Es unterstützt die Tätigkeit des Vereins. Es berät den Vorstand und fördert die Zusammenarbeit mit den Spendern und allen Organisationen, die für das Projekt wichtig sind. Die Mitglieder werden vom Vorstand für drei Jahre berufen.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
3. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an den „Förderverein Projekt Osthofen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.