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Marktplatz

Umbenannt am 27.April 1933 in Adolf Hitlerplatz

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Marktplatz

Am. 14.5.1933 um 10:30 Uhr fand hier eine öffentliche Bücherverbrennung durch HJ und SA statt. Die Aktion war für den 10.5.1933 geplant, musste aber wegen Regen verschoben werden.

https://verbrannte-orte.de/de/place/neustadt-ad-weinstrasse

Ebenfalls wurde hier die Machtergreifung der Nationalsozialisten gefeiert.

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Hier finden Sie pdf-Dateien zum Thema

Kundgebung der HJ (Zeitungsausriss) und Liste verbotener Schriftsteller

Historischer Kontext

Entartete Kunst
Schlagwort der nationalsozialistischen Kulturpropaganda; unter der Bezeichnung wurden besonders seit der 1937 in München und danach in anderen deutschen Städten unter dem Titel „Entartete Kunst” veranstalteten Ausstellung alle dem Nationalsozialismus missliebigen und von ihm bekämpften modernen Kunststile zusammengefasst. Als „entartet” galten u. a. Werke von E. Nolde, E. Heckel, E. L. Kirchner, F. Marc, M. Pechstein, O. Kokoschka, O. Dix, K. Hofer, P. Klee und M. Beckmann. Die Reichsregierung erließ am 21. 5. 1938 ein „Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst”.

Die Reichskulturkammer, die am 22.September 1933 durch ein Gesetz eingeführt wurde, sollte unter Leitung von Joseph Goebbels, die Organisation der Verbreitung der Ideen der Regierung übernehmen. Berufskünstler waren zur Mitgliedschaft in dieser repräsentativen, kontrollierenden und zensierenden Einrichtung verpflichtet. Neben der Kontrolle von Künstlern fand eine Gleichschaltung der Presse statt. Presse, Rundfunk und Film wurden somit zu wirkungsvollen Propagandainstrumenten: Goebbels selbst nutzte die „Gleichschaltung“, um sich in der Zeitschrift „Die Musik“ an die Leser zu wenden und ihnen seine Auffassung der „deutschen Kunst des nächsten Jahrzehnts“, heldenhaft, hart wie Stahl und romantisch, gefühlvoll und nüchtern, näher zu bringen.

Goebbels wählte den „Völkischen Beobachter“ zum offiziellen Organ der Reichskulturkammer. Unterstützt wurde die Musikpolitik durch Musikwissenschaften, die in kulturellen und rassischen Begriffen „akzeptabel“, „einheimische“; „arteigene“ Musik gegenüber „artfremder“ oder entarteter definierten. Mit dieser außerordentlich umfangreichen Organisation, die sich bis in die „Gaue“ erstreckte und tausende von ehrenamtlich tätigen und bediensteten Überwachern beschäftigte, war ein Kontrollapparat geschaffen, der so gut funktionierte, daß nicht nur die künstlerische Distribution, sondern auch die künstlerische Produktion, die vielfach nicht in der Öffentlichkeit geschieht, erfaßt werden konnte, so daß z. B. allein technisch die Möglichkeit bestand, Maiverbot oder Schreibverbot zu verhängen.

Am Beispiel der Reichskulturkammer der bildenden Künste kann gezeigt werden, wie viele Menschen Mitglied der Reichskulturkammer waren. 1936 gehörten allein im Bereich der bildenden Künste der Kammer an:

  • 13.700 Architekten
  • 730 Innenarchitekten
  • 500 Gartengestalter
  • 13.000 Kunstmaler
  • 3.500 Bildhauer
  • 1.870 Kunsthandwerker
  • 3.500 Gebrauchsgrafiker
  • 1.260 Entwerfer
  • 1.550 Kunstblattverleger
  • 1.550 Kunst- und Antiquitätenhändler

Neben der Kontrolle durch die Reichskulturkammer schränkten eine Reihe von Gesetzen die Freiheit von Kunst und Presse ein. So wurde am 15. Mai 1934 ein Theatergesetz erlassen. In einem nationalsozialistischen Text heißt es zur Erklärung dieser Gesetze: §1 des Theatergesetzes unterstellt die im Reichsgebiet unterhaltenen Theater hinsichtlich der Erfüllung ihrer Kulturaufgaben der Führung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda als zuständigem Minister. Das Gesetz regelt weiter die richtige Auswahl der Veranstalter und der künstlerischen Leiter und gibt im §5 dem zuständigen Minister das Recht der Spielplangestaltung.

Während früher alle das Volks- und Staatsleben zersetzenden Stücke, wenn sie nicht unmittelbar die Staatsordnung bedrohten, ungehemmt aufgeführt werden konnten, kann der zuständige Minister jetzt die bestimmter Stücke im allgemeinen oder einzelnen Fällen untersagen und über hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch die Aufführung bestimmter Stücke verlangen. Schließlich bringt das Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934 auch auf diesem Gebiete grundsätzliche Änderungen. Zwar bestand auch schon im Weimarer Staate eine Filmzensur im Rahmen des Art. 118 der Weimarer Verfassung Abs.2 und des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920. Die nach diesem geübte Präventivzensur durch die Filmprüfstellen erfolgte aber nur rein polizeilichen Gesichtspunkten. Danach war die Zulassung eines Bildstreifens zu versagen, wenn die Prüfung ergibt, daß die Vorführung des Bildstreifens geeignet ist, lebenswichtige Interessen des Staates oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden, das religiöse Empfinden zu verletzen, verrohend oder entsittlichend zu wirken, das deutsche Ansehen oder die Beziehungen Deutschlands zu auswärtigen Staaten zu gefährden‘ (§1 des Gesetzes vom 12. Mai 1920).

Wikipedia-Eintrag zu „Nationalsozialistischer Filmpolitik
Wikipedia-Eintrag „Liste verbotener Filme